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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Dienstleistungen

Taxigenehmigung

Wenn Sie Personen mit Taxen befördern wollen, benötigen Sie eine Taxigenehmigung.

Taxen dürfen (im Gegensatz zu Mietwagen) an den dafür vorgesehenen Taxiständen zur Personenbeförderung bereitgehalten, von Passanten auf der Straße und natürlich auch am Betriebssitz des Unternehmers angefordert werden. Anders als bei Mietwagen bestehen für Inhaber einer Taxigenehmigung drei Pflichten. Dies sind die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht, das heißt:

  • Der Taxiunternehmer muss seinen Betrieb aufrechterhalten, gegebenenfalls auch bei Nacht.
  • Fahrten (auch kurze) dürfen nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (z.B. bei stark alkoholisierten Personen).
  • Innerhalb des für ihn geltenden Pflichtfahrgebietes (im Regelfall ist dies der Stadt- oder Landkreis des Betriebssitzes) richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten.

Taxen müssen mit einem Dachzeichen ausgestattet sein, im Heckfenster ist die von der Genehmigungsbehörde vergebene Ordnungsnummer zu führen. Die gesetzlich vorgeschriebene Farbgebung für Taxen (hellelfenbein) kann aufgrund von allgemein geltenden Ausnahmegenehmigungen der Regierungspräsidien durch jede andere Farbe ersetzt werden. Diese Abweichung ist der zuständigen Genehmigungsbehörde mitzuteilen, damit diese sie in der Genehmigungsurkunde vermerkt. Im Wageninneren ist an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anzubringen. Auf dem Fahrpreisanzeiger ist für den Fahrgast sichtbar das für die Fahrt zu entrichtende Beförderungsentgelt anzuzeigen.

Hinweis: Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit
    Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister sowie dem Verkehrszentralregister heranzuziehen. Ebenso sind Erkenntnisse über rückständige Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträge wesentlich.
  • Nachweis der fachlichen Eignung
    Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein. Dies kann nachgewiesen werden durch:
    • Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK)
      Vorzulegen ist das Prüfungszeugnis.
    • mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxiunternehmen
      Eine entsprechende Fachkundebescheinigung wird von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt.
    • anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr)
      In diesem Fall ist ein Zeugnis der Abschlussprüfung vorzulegen.
    Falls die fachlich geeignete Person nicht selbst der Inhaber des Unternehmens ist, ist der Anstellungsvertrag für diese zur Führung der Geschäfte bestellte Person vorzulegen.
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
    Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 1.250 Euro nachzuweisen. Ebenso ist durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachzuweisen, dass keine Rückstände bei Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen. Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.

Verfahrensablauf

Antragsvordrucke erhalten Sie auf der Webseite des Landkreises Schwäbisch Hall als PDF-Datei.

Nach der Stellung des Antrags mit den vollständigen Unterlagen werden von der Genehmigungsbehörde unter anderem den Gemeinden, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Verband des Personenverkehrs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen kann abschließend über den Antrag entschieden werden.

Tipp: Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere die Einholung des Führungszeugnisses und der Gewerbezentralregisterauskunft am längsten dauert. Sie sollten diese Unterlagen daher als Erstes bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde beantragen. Den Auszug aus dem Verkehrszentralregister erhalten Sie kostenlos vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Die übrigen Nachweise können auch nach Abgabe des Antragvordrucks noch nachgereicht werden, sollten aber im eigenen Interesse mit dem Antrag vorgelegt werden.

Unterlagen

  • Formantrag
  • Einverständniserklärung
  • Vermögensübersicht
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
    Die Bescheinigung benötigen Sie von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmer versichern oder versichert haben sowie gegebenenfalls für sich selbst, sofern Sie freiwillig/privat versichert sind oder waren.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BgF)
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung
  • soweit eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt wird, sind für diese vorzulegen:
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
    • Nachweis der fachlichen Eignung
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis

Hinweis: Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls der Zusatzbescheinigung darf nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und Auszug aus dem Verkehrszentralregister dürfen bei Antragstellung unter Vorlage aller Antragsunterlagen nicht älter als drei Monate sein. Ebenso dürfen die Stichtage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen.

Kosten

  • Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen für das erste Fahrzeug: 150 Euro
  • Genehmigung für jedes weitere Fahrzeug: 40 Euro

Hinweis: Weitere Gebühren entstehen für Anträge auf Auskunft aus den Registern zur Vorbereitung der Antragstellung und Kosten für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Freigabevermerk

Landratsamt Schwäbisch Hall - 10.3 Ni / 16.02.2016